MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Ihr steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten zu, die nicht durch Gesetz oder durch die vorliegende Satzung einem anderen Organ der DFTA übertragen sind.

Satzung des DFTA Flexodruck Fachverbands e.V.: §11 (1)

Weitere Auszüge aus der Satzung:

§ 11 (2): Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr
    (Geschäftsbericht und Rechnungswesen).
  2. Entlastung des Präsidiums.
  3. Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Haushaltsplanes.
  4. Genehmigung der vom Präsidium vorgeschlagenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung der DFTA.
  6. Wahl des Präsidenten, des Vize-Präsidenten, des Schatzmeisters sowie der weiteren Präsidiumsmitglieder.
  7. Wahl der zwei Rechnungsprüfer.
  8. Ernennung von Ehrenpräsident/ Ehrenmitglied auf Antrag des Präsidiums.

§ 12 Stimmrechte bei Mitgliederversammlungen:

  1. Auf jedes Mitglied entfällt eine Stimme.
    Stimmberechtigt sind ausschließlich Unternehmen, Institutionen und Verbände, die durch einen legitimierten Repräsentanten vertreten werden. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht, die drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der DFTA Geschäftsstelle eingegangen ist, von einem anderen Verbandsmitglied vertreten lassen. Das vertretene Mitglied darf einschließlich der eigenen Stimme nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.
  2. Konzernverbundene Unternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen haben nur dann ein eigenes Stimmrecht, wenn sie eigenständige Mitgliedschaften erworben haben.

§ 13 Durchführung von Mitgliederversammlungen:

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung der DFTA findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf durch ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums einberufen werden. Außerdem hat die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
  3. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen gilt eine Einberufungsfrist von 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung hat in Textform per Brief, per Telefax oder per E-Mail an eine von dem Mitglied der DFTA bekannt gegebene Adresse zu geschehen.
  4. Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung ist auf die Punkte der Tagesordnung beschränkt.
  5. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen.
  6. Die Wahlen des Präsidenten, des Vize-Präsidenten und des Schatzmeisters sowie der übrigen Präsidiumsmitglieder erfolgen einzeln und geheim, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit ein anderes Abstimmungsverfahren beschließt. Bei anderen Wahlen und sonstigen Abstimmungen erfolgt die Beschlussfassung durch Zuruf, es sei denn, dass mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
  7. Über Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten oder dem Vize-Präsidenten sowie vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
PROTOKOLLE

Informationen für DFTA-Mitglieder

Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind unter DFTA exklusiv im geschützten Bereich der Website einsehbar.

Der Login ist DFTA-Mitgliedern vorbehalten: